Auf dieser Seite
- Was ist die MiCA-Verordnung?
- Seit wann gilt MiCA in Deutschland und Österreich?
- Wer beaufsichtigt Kryptobörsen in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
- Wie prüft man, ob eine Kryptobörse eine MiCA-Zulassung hat?
- Dürfen Banken und Sparkassen ohne eigene MiCA-Lizenz Krypto anbieten?
- Darf man bei Börsen ohne EU-Zulassung handeln?
- Welche Rechte haben Kunden einer zugelassenen Kryptobörse?
- Schützt die Einlagensicherung Kryptowerte bei einer Börse?
- Was gilt beim Senden von Krypto an die eigene Wallet?
- Wie greifen die Behörden gegen Kryptoanbieter durch?
- Wie ist Krypto in der Schweiz reguliert?
- Was bedeutet MiCA für Stablecoins wie USDT und USDC?
- Was regelt MiCA nicht?
- Häufige Fragen
- Quellenverzeichnis
Seit Ende 2024 gilt in Deutschland und Österreich für Kryptowerte ein europaweit einheitliches Regelwerk: die MiCA-Verordnung. Seit dem 1. Juli 2026 ist auch die letzte Übergangsfrist abgelaufen. Wer Bitcoin bei einer Börse kauft oder verwahren lässt, sollte deshalb wissen, welche Zulassung der Anbieter braucht, wer ihn beaufsichtigt und welche Rechte Kunden haben. Die Schweiz geht einen eigenen Weg außerhalb der EU. Diese Seite erklärt beide Rahmen mit Fundstellen aus dem Verordnungstext.
Was ist die MiCA-Verordnung?
MiCA ist die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte vom 31. Mai 2023. Sie regelt in allen EU-Staaten einheitlich, wer Kryptowerte öffentlich anbieten, Stablecoins ausgeben und Krypto-Dienstleistungen wie Handel, Tausch oder Verwahrung erbringen darf. Als Verordnung gilt sie unmittelbar, ohne Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten bestimmen nur die zuständige Behörde und Details der Aufsicht.
Die Verordnung unterscheidet drei Gruppen von Kryptowerten: vermögenswertereferenzierte Token (ART), die sich auf einen Korb von Werten beziehen, E-Geld-Token (EMT), die eine einzige amtliche Währung abbilden, und alle übrigen Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether. Für Bitcoin gibt es keinen Emittenten und kein Whitepaper im Sinne von MiCA, die Regeln greifen hier vor allem bei den Börsen und Verwahrern, über die Anleger kaufen.
| Bereich | Was MiCA regelt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Stablecoins (ART, EMT) | Zulassung des Emittenten, Reserven, Rücktausch | Titel III und IV, gelten seit 30. Juni 2024 |
| Andere Kryptowerte | Kryptowerte-Whitepaper, Haftung, Marketing | Titel II, Art. 4 bis 15 |
| Krypto-Dienstleister (CASP) | Zulassungspflicht, Kapital, Kundenschutz, Verwahrung | Titel V, Art. 59 bis 85 |
| Marktmissbrauch | Insiderhandel, Marktmanipulation | Titel VI |
| Übergang | Bestandsanbieter längstens bis 1. Juli 2026 | Art. 143 Abs. 3 |
Seit wann gilt MiCA in Deutschland und Österreich?
Die Vorschriften zu Stablecoins gelten seit dem 30. Juni 2024, alle übrigen Teile seit dem 30. Dezember 2024. Anbieter, die schon vorher nach nationalem Recht tätig waren, durften nach Art. 143 Abs. 3 bis längstens 1. Juli 2026 weiterarbeiten. Deutschland hat diese Frist verkürzt: Nach § 50 KMAG endeten fortgeltende KWG-Erlaubnisse spätestens am 31. Dezember 2025.
Der Wortlaut des Art. 143 Abs. 3 erlaubt den Mitgliedstaaten, die Übergangsregelung zu verkürzen oder gar nicht anzuwenden. In Deutschland betraf das vor allem Anbieter, die eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nach dem Kreditwesengesetz hatten: Sie durften nach § 50 KMAG auf Basis der Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiterarbeiten und ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nutzen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt EU-weit: Wer Krypto-Dienstleistungen an Kunden in der EU erbringt, braucht eine MiCA-Zulassung oder eine gleichwertige Erlaubnis nach Art. 60.
Wer beaufsichtigt Kryptobörsen in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig, die nationalen Ergänzungen stehen im Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). In Österreich ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) nach dem MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) die zuständige Behörde. In der Schweiz gilt MiCA nicht, dort sind die FINMA und Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz zuständig.
Das MiCA-VVG (BGBl. I Nr. 111/2024) trat am 20. Juli 2024 in Kraft und bestimmt in § 1 die FMA als zuständige Behörde nach Art. 93 MiCA. Eine Zulassung in einem EU-Land gilt in allen anderen: Ein in Malta, Irland oder Luxemburg zugelassener Anbieter darf über den sogenannten Pass auch in Deutschland und Österreich tätig werden. Die Aufsicht über das Unternehmen führt dann die Behörde des Herkunftslandes, also etwa die Central Bank of Ireland bei Kraken oder die luxemburgische CSSF bei Coinbase.
| Land | Behörde | Rechtsgrundlage | Register |
|---|---|---|---|
| Deutschland | BaFin | MiCA, KMAG, für Banken zusätzlich KWG | ESMA-Register, BaFin-Unternehmensdatenbank |
| Österreich | FMA | MiCA, MiCA-VVG, FM-GwG | ESMA-Register, FMA-Unternehmensdatenbank |
| Schweiz | FINMA, SRO | GwG, Bankengesetz, DLT-Regeln, FinIG | FINMA-Bewilligungsregister, Warnliste |
Wie prüft man, ob eine Kryptobörse eine MiCA-Zulassung hat?
Die verlässlichste Quelle ist das Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Es listet alle zugelassenen Krypto-Dienstleister mit Behörde, Sitzland, Rechtsträger, Website und den Ländern, in denen sie ihre Dienste anbieten. Suchen Sie nach dem Namen der Gesellschaft, nicht nur nach der Marke, und prüfen Sie, ob Deutschland oder Österreich in der Länderliste steht.
Laut der ESMA-Datei CASPS.csv (Stand der letzten Aktualisierung: 3. November 2026) waren 397 Einträge erfasst, davon 125 mit Herkunftsland Deutschland und 12 mit Österreich. Deutschland führt, weil viele Banken, darunter 72 Volksbanken, Raiffeisenbanken und andere Genossenschaftsinstitute, Krypto-Dienste über eine Erlaubnis nach Art. 60 anbieten. Zu den großen Plattformen im Register gehören:
- Bitpanda GmbH (FMA, Österreich), Bybit EU GmbH (FMA), Coinfinity GmbH (FMA), FIOR Digital GmbH mit der Marke 21bitcoin (FMA), KuCoin EU Exchange GmbH (FMA).
- Trade Republic Bank GmbH, N26 Bank SE, Scalable Capital Bank GmbH, Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH und EUWAX AG (BaFin, Deutschland).
- Payward Europe Solutions Limited, also Kraken (Central Bank of Ireland), Coinbase Luxembourg S.A. und Bitstamp Europe S.A. (CSSF Luxemburg), Bitvavo B.V. (AFM Niederlande).
- OKX Europe Limited, Foris DAX MT Limited für Crypto.com und Gemini Intergalactic EU Ltd (MFSA Malta).
Binance und Bitget tauchen im Register nicht als zugelassene Dienstleister auf. Das Register ist eine Übergangslösung der ESMA, die laufend aktualisiert wird. Fehlt ein Anbieter, heißt das nicht automatisch, dass er illegal tätig ist, aber er darf sich gegenüber Kunden in der EU nicht auf eine MiCA-Zulassung berufen.
Dürfen Banken und Sparkassen ohne eigene MiCA-Lizenz Krypto anbieten?
Ja, wenn sie bereits als Kreditinstitut zugelassen sind. Nach Art. 60 MiCA darf eine Bank Krypto-Dienstleistungen erbringen, wenn sie ihrer Aufsichtsbehörde spätestens 40 Arbeitstage vor dem Start die vorgeschriebenen Informationen übermittelt. Eine separate Zulassung als Krypto-Dienstleister braucht sie nicht. Ähnliche Wege gibt es für Wertpapierfirmen, Zentralverwahrer und E-Geld-Institute für jeweils gleichwertige Dienste.
Deshalb stehen im ESMA-Register neben reinen Kryptofirmen auch Deutsche Bank, Commerzbank, DZ BANK, DekaBank, flatexDEGIRO, Baader Bank und viele regionale Volks- und Raiffeisenbanken. Für Kunden ist der Unterschied gering: Auch diese Häuser unterliegen den Pflichten aus Titel V, etwa zur Trennung der Kundencoins und zur Information über Risiken. Wer Bitcoin lieber bei der eigenen Hausbank kauft, sollte trotzdem prüfen, ob das Haus die Coins selbst verwahrt oder einen Dienstleister wie Boerse Stuttgart Digital Custody, Tangany oder BitGo Europe einschaltet, die ebenfalls im Register stehen.
Darf man bei Börsen ohne EU-Zulassung handeln?
MiCA verbietet Anlegern nicht, ein Konto bei einem Anbieter aus einem Drittland zu eröffnen. Art. 61 erlaubt einem Drittlandunternehmen aber nur dann ohne Zulassung zu arbeiten, wenn der Kunde ausschließlich auf eigene Initiative kommt. Wirbt der Anbieter selbst oder über verbundene Personen um Kunden in der EU, gilt diese Ausnahme nicht, unabhängig vom Kommunikationsweg.
Für Anleger heißt das vor allem: Bei einem Anbieter ohne EU-Zulassung fehlen die Rechte aus MiCA. Es gibt keine EU-Behörde, bei der Sie sich beschweren können, keine Pflicht zur Trennung der Kundencoins nach europäischem Recht und keine Haftungsregel nach Art. 75. Auch das neue Angebot von Produkten an Kunden, die einmal auf eigene Initiative gekommen sind, ist nach Art. 61 Abs. 2 eingeschränkt. Wer Werbung für eine Plattform mit „ohne Verifizierung“ oder hohen Hebeln sieht, die nicht im Register steht, sollte besonders vorsichtig sein.
Welche Rechte haben Kunden einer zugelassenen Kryptobörse?
MiCA verpflichtet Krypto-Dienstleister, ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, klar und nicht irreführend zu informieren und vor Risiken zu warnen (Art. 66). Verwahrte Kundencoins müssen vom eigenen Vermögen getrennt sein, damit Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen können. Für Verluste aus Vorfällen, die dem Anbieter zuzuschreiben sind, haftet er bis zum Marktwert.
Die Details stehen in Art. 75 MiCA. Absatz 7 verlangt, dass Kryptowerte der Kunden auf dem Distributed Ledger getrennt von den eigenen Kryptowerten des Anbieters geführt und rechtlich von seinem Vermögen getrennt werden. Absatz 8 regelt die Haftung für verlorene Kryptowerte oder Zugangsmittel, begrenzt auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts. Ausgenommen sind Ereignisse, die nachweislich nicht dem Anbieter zuzuschreiben sind.
Weitere Rechte im Überblick:
- Beschwerdeverfahren: Jeder Anbieter muss ein wirksames, transparentes Verfahren für Kundenbeschwerden vorhalten.
- Widerrufsrecht: Kleinanleger können den Kauf anderer Kryptowerte, die sie direkt vom Anbieter des Tokens oder über einen platzierenden Dienstleister erwerben, binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (Art. 13). Das gilt nicht für den normalen Handel auf einer Börse.
- Kennzeichnung von Werbung: Marketingmitteilungen müssen als solche erkennbar sein.
- Kryptowerte-Whitepaper: Wer einen neuen Token öffentlich anbietet, muss ein Whitepaper veröffentlichen. Die BaFin prüft es nicht inhaltlich und genehmigt es nicht (Art. 6 Abs. 3), es muss ihr aber vorab übermittelt werden.
Schützt die Einlagensicherung Kryptowerte bei einer Börse?
Nein. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Guthaben in Euro auf Bankkonten bis 100.000 Euro je Kunde und Bank, nicht aber Bitcoin oder andere Kryptowerte. Den Schutz bei einer Pleite liefert bei Kryptowerten die Trennung nach Art. 75 MiCA: Die Coins gehören dem Kunden und fallen nicht in die Insolvenzmasse. Euro-Guthaben auf einem Börsenkonto liegen oft bei Partnerbanken oder sind E-Geld.
Prüfen Sie im Kleingedruckten, wo Ihr Euro-Guthaben liegt. Trade Republic weist zum Beispiel im Preis- und Leistungsverzeichnis darauf hin, dass die Bank und ihre Treuhandbanken einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angeschlossen sind. Das betrifft das Geldkonto, nicht die Kryptoverwahrung. Wie gut die Trennung bei einer echten Insolvenz funktioniert, zeigt die Erfahrung aus früheren Fällen, die wir auf der Seite Krypto auf der Börse lassen? beschreiben.
Was gilt beim Senden von Krypto an die eigene Wallet?
Seit dem 30. Dezember 2024 gilt in der EU die Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113, auch Travel Rule genannt. Krypto-Dienstleister müssen bei jedem Transfer Angaben zu Absender und Empfänger übermitteln. Bei Transfers über 1.000 Euro an oder von einer selbst verwahrten Wallet muss der Anbieter prüfen, ob die Wallet tatsächlich dem Kunden gehört, etwa durch eine Signatur oder einen Testbetrag.
Für Anleger bedeutet das: Beim ersten Versand an Ihre Hardware-Wallet fragt die Börse oft, ob es sich um Ihre eigene Adresse handelt, und verlangt einen Nachweis. Das ist kein Zeichen eines Problems, sondern gesetzliche Pflicht. Wie Sie Coins sicher von der Börse auf eine eigene Wallet übertragen, erklärt der Ratgeber zu Krypto-Wallets.
Wie greifen die Behörden gegen Kryptoanbieter durch?
Die Aufsicht kann Zulassungen entziehen, Neugeschäft verbieten und Warnungen veröffentlichen. Ein aktuelles Beispiel aus Österreich: Die FMA hat KuCoin EU Exchange GmbH am 27. November 2025 als Krypto-Dienstleister zugelassen, am 19. Februar 2026 aber Neugeschäft untersagt, weil Geldwäsche- und Sanktionsbeauftragte fehlten. Das Verbot wurde am 18. Mai 2026 aufgehoben, die Aufnahme des Geschäftsbetriebs blieb untersagt.
Laut der FMA-Mitteilung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Aufsichtsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere bei der Governance und der Besetzung weiterer Schlüsselfunktionen. Der Fall zeigt zweierlei: Ein Eintrag im ESMA-Register ist eine Momentaufnahme, und die Behörde schaut nach der Zulassung weiter hin. Lesen Sie bei einer Börse daher auch die aktuellen Mitteilungen der zuständigen Behörde, bevor Sie größere Beträge einzahlen.
Wie ist Krypto in der Schweiz reguliert?
Die Schweiz ist nicht Teil der EU und wendet MiCA nicht an. Wer mit Bitcoin handelt oder Wallets für Kunden anbietet, untersteht dem Geldwäschereigesetz und muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschließen oder direkt von der FINMA beaufsichtigt werden. Wer Kundengelder oder Kryptowerte in Sammelverwahrung entgegennimmt, kann je nach Modell eine Bank- oder Fintech-Bewilligung brauchen.
Die FINMA nennt dazu mehrere Wege: Die Fintech-Bewilligung kommt für Anbieter in Betracht, die Kundengelder bis höchstens 100 Millionen Franken oder kryptobasierte Vermögenswerte in Sammelverwahrung entgegennehmen, ohne sie anzulegen oder zu verzinsen. Für den Handel mit DLT-Effekten gibt es eine eigene Bewilligung als DLT-Handelssystem. Die Bewilligungspflichten hängen laut FINMA stark vom Einzelfall ab.
Für Stablecoins hat die FINMA am 26. Juli 2024 die Aufsichtsmitteilung 06/2024 veröffentlicht. Sie kritisiert, dass viele Schweizer Herausgeber über Ausfallgarantien von Banken ohne eigene Bankbewilligung auskommen, und legt Mindestanforderungen für solche Garantien fest. Außerdem warnt sie vor erhöhten Risiken der Geldwäscherei und Sanktionsumgehung.
Wie prüft man einen Anbieter in der Schweiz?
Schweizer Anleger prüfen einen Anbieter am besten in zwei Schritten: im Bewilligungsregister der FINMA, ob eine Bank- oder Fintech-Bewilligung besteht, und in der Warnliste der FINMA. Die Warnliste führt Unternehmen, die möglicherweise ohne Bewilligung tätig sind. Fehlt ein Anbieter auf der Warnliste, beweist das noch keine Bewilligung, denn die Liste ist nicht abschließend.
Was bedeutet MiCA für Stablecoins wie USDT und USDC?
E-Geld-Token dürfen in der EU nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten öffentlich angeboten werden, die ein Whitepaper veröffentlicht haben (Art. 48 MiCA). E-Geld-Token gelten rechtlich als E-Geld. Für Anleger heißt das: Stablecoins ohne zugelassenen Emittenten in der EU werden von regulierten Börsen nicht mehr frei angeboten, während Token wie USDC und EURC von zugelassenen Emittenten weiter handelbar sind.
Welche Stablecoins betroffen sind und was das für Ihr Guthaben bedeutet, erklärt der Vergleich USDT vs. USDC vs. EURC. Steuerlich ändert MiCA nichts, die Regeln der drei Länder stehen auf der Seite Krypto-Steuern.
Was regelt MiCA nicht?
MiCA erfasst keine Kryptowerte, die bereits als Finanzinstrumente gelten, etwa tokenisierte Aktien oder Anleihen, für die MiFID II gilt. Auch einzigartige, nicht austauschbare Token (NFTs) und vollständig dezentral erbrachte Dienste ohne Intermediär fallen grundsätzlich nicht darunter. Steuern, Einlagensicherung und Geldwäsche sind in eigenen Gesetzen geregelt, MiCA ergänzt sie nur.
Eine wichtige Lücke betrifft Staking und Krypto-Verleih. MiCA zählt die Krypto-Dienstleistungen abschließend auf, Staking oder Lending gehören nicht ausdrücklich dazu. Anbieter weisen deshalb selbst darauf hin: BISON schreibt auf seiner Gebührenseite, dass der Staking-Service derzeit nicht unter MiCAR reguliert ist und den Schutz und die Aufsicht regulierter Dienste nicht bietet. Lesen Sie vor dem Staking also die Bedingungen, wem die Coins während der Sperrfrist gehören und wer bei einem Ausfall haftet.
Praktisch heißt das: Wer über ein dezentrales Protokoll direkt aus der eigenen Wallet tauscht, hat keinen Vertragspartner, der nach MiCA haftet. Auch Kryptowerte-ETPs, die an der Börse Xetra oder der Wiener Börse gehandelt werden, sind Wertpapiere und unterliegen dem Wertpapierrecht, nicht MiCA. Wer Schutz durch die Verordnung möchte, kauft über einen im Register geführten Dienstleister. Welche Börsen dafür in Frage kommen, zeigt der Vergleich der Krypto-Börsen. Alle Ratgeber finden Sie auf der Startseite.
Kryptowerte sind schwankungsreich, diese Seite ist keine Anlage- oder Rechtsberatung. Bei Fragen zu einem konkreten Anbieter hilft die Verbraucherzentrale oder eine Anwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht weiter.
Häufige Fragen
Ab wann gilt MiCA vollständig?
Die Regeln zu Stablecoins gelten seit dem 30. Juni 2024, die übrigen Teile seit dem 30. Dezember 2024. Die Übergangsfrist für Bestandsanbieter endete spätestens am 1. Juli 2026, in Deutschland nach § 50 KMAG bereits am 31. Dezember 2025.
Hat Binance eine MiCA-Lizenz?
Im ESMA-Register der zugelassenen Krypto-Dienstleister ist Binance nicht als zugelassener Anbieter eingetragen (Stand November 2026).
Wer ist in Österreich für Kryptobörsen zuständig?
Die Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie ist nach § 1 MiCA-VVG die zuständige Behörde nach Art. 93 MiCA. Österreichische Anbieter wie Bitpanda, Coinfinity und 21bitcoin sind von der FMA zugelassen.
Gilt MiCA in der Schweiz?
Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Krypto-Dienstleister unterstehen dort dem Geldwäschereigesetz mit SRO-Anschluss oder je nach Modell einer FINMA-Bewilligung.
Sind meine Coins bei einer Börsenpleite geschützt?
Bei einem nach MiCA zugelassenen Verwahrer müssen Kundencoins rechtlich und operativ vom Vermögen des Anbieters getrennt sein, sodass Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen können (Art. 75 Abs. 7). Die Einlagensicherung gilt für Kryptowerte nicht.
Prüft die BaFin Krypto-Whitepaper?
Nein. Das Whitepaper für einen neuen Token muss der BaFin vorab übermittelt werden, sie genehmigt es aber nicht (Art. 6 Abs. 3 MiCA).
Quellenverzeichnis
- 01EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA)eur-lex.europa.eu
- 02EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1113 über Geldtransfers und Kryptowerte-Transferseur-lex.europa.eu
- 03Gesetze im Internet: § 50 KMAG Übergangsvorschriftengesetze-im-internet.de
- 04BaFin: MiCARbafin.de
- 05RIS: MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz § 1ris.bka.gv.at
- 06ESMA: Interim MiCA register, authorised CASPs (CASPS.csv)esma.europa.eu
- 07FMA: Ban on new business for KuCoin EU Exchange GmbH lifted, commencement still prohibitedfma.gv.at
- 08FINMA: Fintech und Bewilligungenfinma.ch
- 09FINMA: Aufsichtsmitteilung 06/2024 Stablecoinsfinma.ch
- 10FINMA: Warnlistefinma.ch
- 11Trade Republic: Preis- und Leistungsverzeichnis (v11.2025)assets.traderepublic.com
- 12BISON: Gebühren und Kostenbisonapp.com
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